Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten
Verrechnungsähnliches Verhältnis:
Der Besteller (Bauherr), der nach Konkurseröffnung über den TU/GU sein Grundstück durch direkte Zahlung an einen Unterlieferanten von einem zu dessen Gunsten lautenden Bauhandwerkpfandrecht entlastet (wozu er berechtigt ist), kann diese Zahlung nicht mit seiner Werkpreisschuld gegenüber der Mobag AG verrechnen (SchKG 213 Abs. 2 Ziff. 1), da er erst durch die Zahlung (also nach Konkurseröffnung) in die Rechte des von ihm befriedigten Unterliefeanten subrogiert (ZGB 827 und OR 110). Der Bauherr ist jedoch (unabhängig vom erwähnten Rückgriffsrecht) zu einem Abzug am vereinbarten Werkpreis berechtigt, weil der Unternehmer seine Vertragspflichten nicht richtig erfüllt hat (OR 368 Abs. 2). Vgl. BGE in Praxis 1979 Nr. 215.