Bankgarantien / Bankbürgschaften
Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für Erfüllungs- als auch für Gewährleistungs-Garantien bzw. -Bürgschaften.
Bankgarantien
Bankgarantien sind abstrakte Schuldversprechen und auf erstes Verlangen des Begünstigten voraussetzungslos zur Zahlung fällig.
Die Konkursverwaltung wird unberechtigten Garantieabrufen nachgehen und bereicherte Bauherren zu gänzlicher oder teilweiser Rückzahlung anhalten.
Bankbürgschaften
Bankbürgschaften sind als kausale Sicherheiten erst nach Vorliegen eines ausgewiesenen Titels resp. nach Erklärung eines Einrede- und Einwendungsverzichts des Schuldners zu bedienen.
Im TU- bzw. GU-Konkurs bestehen 2 Möglichkeiten der Bürgschaftsabwicklung:
- Entweder ergibt sich nach Prüfung von Bestandesaufnahme und Bauabrechnung (Erledigung im Bereich AKTIVEN¹) [das Bauprojekt wird immer noch in den Büchern des Verfahrens mit Aussicht auf eine Werklohnrestanz geführt]) ein Saldo zugunsten der Bauherrschaft und es kann im Umfange des Saldo, max. in Höhe der Bürgschaftssumme, ausdrücklich ein Einrede- und Einwendungsverzicht erfolgen
- oder der Einrede- und Einwendungsverzicht findet mittelbar durch Forderungszulassung im Kollokationsverfahren (Erledigung im Bereich PASSIVEN²)) statt.
Für Bankbürgschaften besteht ein Abwicklungsinteresse der Masse, da bei nur partieller Inanspruchnahme die Deckung (Valuta) des nicht benutzten Teilbetrages möglicherweise frei wird, ausser in jenen Fällen, wo die Gemeinschuldnerin noch mit anderen Schulden im Obligo der Bank steht.
Rufen Sie die Konkursverwaltung an, um sich nach dem genauen Prozedere und den Bedingungen zu erkundigen.
¹ oft kurzfristig realisierbar
² es ist der Kollokationsplan abzuwarten, was wegen der vielen Mehrfachanmeldungen von Bauherren und Subunternehmern noch länger dauern dürfte