Gewährleistungsgarantien
Gewährleistungsgarantien der Mobag AG
Bei Konkurseröffnung noch nicht fertiggestellte Bauten
Bei der Liquidation nicht (fertig) erfüllter Werkverträge wird aus einem allfälligen Abrechnungs-Ueberschuss vorweg auf einem individuellen "Kollektiv-Konto" die Garantierücklage im Sinne von SIA Norm 118 erstellt (vgl. Bauabrechnungsformular).
Vor Konkurseröffnung erstellte Bauten
- Ohne laufende Garantie: Forderungsanmeldung, falls Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen.
- Mit laufender Garantie: Kontaktnahme mit der Konkursverwaltung.
Gewährleistungsgarantien der Subunternehmer
Bei Konkurseröffnung noch laufende Arbeiten
Im Rahmen der einvernehmlichen Bauabrechnung (vgl. Bauabrechnungsformular) werden i.d.R. vom Subunternehmer Zug um Zug gegen Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts die direkte Bereitstellung von Gewährleistungsgarantien oder -bürgschaften verlangt und meistens anstandslos geleistet; insoweit reduziert sich das Sicherstellungsvolumen der Masse.
Vor Konkurseröffnung erstellte Werke
Diese Mängelgarantien werden bei Beanstandungen von Bauherren nachbetreut und falls ein Subunternehmer während laufender Frist in Konkurs gelangt, im Namen und auf Rechnung der Masse ggf. geltend gemacht. - Wenden Sie sich an die Konkursverwaltung.
Abtretung?
Eine Abtretung der Gewährleistungsgarantien gegenüber den Subunternehmern an die Bauherren ist in der Regel für die Konkursmasse Mobag AG unmöglich. - Für eine Detailinformation bei speziellen Konstellationen wenden Sie sich bitte an die Konkursverwaltung.