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GU-Konti

Sog. GU-Konti können in 2 Konstellationen geführt werden:

  1. als interne Konti des GU

    Die Gemeinschuldnerin führte für Bauobjekte bestimmter Regionen bei einer von ingesamt 10 Banken sog. "GU-Konti"; diese Bankkonti wurden unseres Wissens als unternehmensinterne Konti geführt und geben den Bauherren, die ihre Werklohnzahlungen auf diese Konti leisteten, mangels Segregierung keinen Aussonderungsanspruch.

  2. als (externe) Treuhand-Konti, bei denen die BANK die korrekte Mittelverwendung ähnlich einer sog. "baukreditmässigen Auszahlung" überwacht

    Der Konkursverwaltung sind weder solche Treuhandabreden noch entsprechend segregierte Konti bekannt. Die Kontobeträge wären aussonderungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen erstellt wären:

    1. Vorliegen eines Auftragsverhältnisses zur Mittelverwendung analog einer sog. "baukreditmässigen Auszahlung"
    2. Klare Separierung des Aussonderungsgutes
    3. Klare Individualisierung der Auftraggebergelder
    4. Ausschluss der alleinigen Verfügungsmacht über das Sonderkonto

      Über alle Konti konnte die Gemeinschuldnerin selber verfügen, weshalb es auch hier an den Aussonderungsvoraussetzungen mangelt.